AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

vaumatec Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG
(Sitz Bächingen, Stand 04/2022)

I. Geltung der Bedingungen, Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der handelsüblichen VDW-Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenläufige Bedingungen des Käufers unter dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind lediglich dann wirksam, wenn wir die Abweichung schriftlich bestätigt haben.

2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Angebot

Jegliche Angebote verstehen sich freibleibend. Für die Ausführung sind die Angebotsabbildungen bzw. ggf. Katalogabbildungen mit der Maßgabe verbindlich, dass eine Änderung der Konstruktion, Maße und Gewichte vorbehalten bleibt.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Jede Ergänzung, Abänderung oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Widerruf eines uns erteilten Auftrages ist auch dann ausgeschlossen, wenn er von uns nicht schriftlich bestätigt ist.

 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat.

3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so kann der Besteller vorbehaltlich des Rücktrittsrechts gemäß Ziff. IX. den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Sie beträgt für jeden Monat ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann; dies gilt nicht, sofern die Verzögerung auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

 

V. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager, einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu allen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzu.

2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug sofort nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft, spätestens mit Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Wir sind berechtigt, trotz etwaiger anders lautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

VI. Gefahrübergang, Entgegennahmen, Leistungen durch Dritte

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der bestellten Ware bzw. der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen haben. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Die Abnahme gilt spätestens 10 Tage nach Anlieferung als erfolgt. Wir verpflichten uns, den Käufer hierauf besonders hinzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Versendung der bestellten Ware bzw. der Lieferteile durch uns ausgeführt wird.

6. Der Käufer verpflichtet sich, bei Lieferung von gebrauchten Gegenständen im Fall einer vereinbarten Gewährleistung diese auf das Vorhandensein von Mängeln zu untersuchen und vorhandene Mängel uns innerhalb von 4 Wochen ab Anlieferung mitzuteilen. Bei Lieferung von neuen Sachen muss die Mitteilung bei offensichtlichen Mängeln ebenfalls innerhalb von 4 Wochen erfolgen, bei nicht offensichtlichen Mängeln spätestens 6 Monate ab der Abnahme.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Käufer ist zur Veräußerung von Vorbehaltsware ohne schriftliche vorherige Genehmigung durch uns nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer insofern widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3. Der Käufer darf den Liefergegenstand bzw. die bestellte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen bzw. Zugriffe durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. wie folgt:

1. Gebrauchte Maschinen werden, sofern keine anderen Bedingungen im Auftrag vereinbart werden, ohne jegliche Gewährleistung verkauft. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie.

2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen nach Ablauf der Gewährleistung. Die Erfüllung der Gewährleistung bedarf der rechtzeitigen schriftlichen Rüge innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem § 445 b Abs. 1 BGB, sofern der Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445 b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die ausfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von diesem betraute Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

4. Zur Vornahme aller der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Käufer uns nach Verständigung drei Wochen Zeit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.

5. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

6. Durch Seiten des Käufers oder Dritten unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch uns vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen (z.B. Schadensersatzforderungen wegen Produktionsausfall u.ä.), sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

 

IX. Recht des Käufers auf Rücktritt, sonstige Haftung

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Geschäftsbedingen vor und gewährt der Käufer uns, als in Verzug befindend, eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Käufer hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung, wenn wir eine uns gestellte Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Geschäftsbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Eine Schadensersatzforderung hierdurch kann nicht anerkannt werden. Das Recht des Käufers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch uns.

 

X. Softwarenutzung

Soweit im Liefergegenstand Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Sache einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen gilt Deutsches Recht. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Dillingen.

 

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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